§ 1 Name und Sitz des Vereins Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen FC Bayern München Fan-Club "Nabburg/Oberpfalz" und hat seinen Sitz in Nabburg.
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Geschäftsjahr : 1. Februar bis 31. Januar nächsten Jahres
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein hat den Zweck, die Fans des F.C. Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
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Betreuung aller Mitglieder
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Abhaltung von Veranstaltungen
b) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden, Ausflügen
c) Tages- und Mehrtagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern München
d) Pflege der Beziehung zu anderen Vereinen.
§ 3 Geschäftsräume
Dem Verein steht zur Durchführung seiner Aufgaben das Vereinsheim des TV 1880 Nabburg zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann mit Beschluß des Ausschusses auf andere Räumlichkeiten zurückgegriffen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft können erwerben:
Alle Personen, die sich dem Fan-Club verbunden fühlen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber.
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Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern jeglichen Alters.
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Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluß der Mitgliederversammlung (MV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied hat das Recht,
a) an allen Versammlungen teilzunehmen
b) an den MV (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und abzustimmen
Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
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Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) das Ansehen des Vereins zu wahren
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
d) die Satzung zu achten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod.
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Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche bzw. mündliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
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Der Ausschluß kann erfolgen
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens
c) wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden könnten.
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Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
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Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr, aber einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die MV festgesetzt.
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Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Fan-Club für das laufende Geschäftsjahr per Einzugsermächtigung zu zahlen.
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Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus bezahlte Beitrag dem Verein.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuß
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand und Ausschuß
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Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
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Der Ausschuß besteht aus:
a) dem Vorstand
d) und 4 Beisitzern
Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassier und der 1. Schriftführer. Jedes dieser 4 Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
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Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Kassiers oder des 1. Vorsitzenden oder, falls diese verhindert sind, deren Stellvertreter.
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Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
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Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen.
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Der Vorstand ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der Umfang und Verteilung der Geschäftsführung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
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Die ordentliche MV findet einmal im Jahr statt. Monatsversammlungen werden auf Bedarf festgelegt.
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Die MV wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.
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Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt und die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden
b) Kassenbericht
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Neuwahl des Vorstandes (sofern erforderlich)
e) Neuwahl der Beisitzer (sofern erforderlich)
f) Satzungsänderungen (falls erforderlich)
g) Anträge (können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden)
h) Verschiedenes
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Bei Vorstandswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus drei ordentlichen Mitgliedern (1 Vorsitzender, 2 Beisitzer) besteht. Der Wahlvorstand leitet die Versammlung während der Wahl.
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Die Vorstandsmitglieder sind auf Antrag in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlußfassungen sind offen durchzuführen.
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Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Für die Generalversammlung gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wir für die ordentliche MV.
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Generalversammlungen und außerordentliche MV werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Monatsversammlung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten ohne Angaben der Tagesordnung.
§ 11 Beschlußfassung der MV
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Die jeweilige MV ist beschlussfähig
a) bei Abstimmungen über finanzielle Ausgaben, wenn mindestens 33 % der Mitglieder anwesend sind. Außer aus terminlichen Gründen muß sofort entschieden werden.
b) bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige Beschlußpunkte, unabhängig von der Zahl der Mitglieder
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Die MV faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
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Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
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Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der MV, wobei mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen.
§ 12 Kassenprüfung
In der Generalversammlung werden, sofern erforderlich, für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht, die Kassengeschäfte zu überwachen.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die MV beschlossen werden. Die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung enthält, bedarf der Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder.
§ 14 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Ausnahmen: Bei Hochzeiten oder sonstigen Anlässen erhält das Mitglied ein kleines Präsent, dessen Wert von der Vorstandschaft vereinbart wird.
§ 15 Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine karitative Einrichtung des Stadt Nabburg.
§ 16 Tag der Erstellung
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 22.09.2001 beschlossen und ist am selben Tag in Kraft getreten.