§ 1 Name und Sitz des Vereins Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen FC Bayern München Fanclub „Nabburg/Oberpfalz" und hat seinen Sitz in Nabburg.
- Geschäftsjahr: „ist das Kalenderjahr.“
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
- Betreuung aller Mitglieder
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Abhaltung von Veranstaltungen
b) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden, Ausflügen
c) Tages- und Mehrtagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern München
d) Pflege der Beziehung zu anderen Vereinen.
§ 3 Geschäftsräume
Dem Verein stehen zur Durchführung seiner Aufgaben die Räumlichkeiten am Wohnsitz des Präsidenten zur Verfügung. Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen Geschäftsraum anmieten. Der Raum kann auch in Räumen des Präsidenten oder eines anderen Vorstandsmitglieds erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann erwerben:
Alle Personen, die sich dem Fanclub verbunden fühlen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber, sofern der Vorstand dem nicht innerhalt 1 Monat widerspricht
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern (Kinder und Jugendliche bis einschl. 17. Lebensjahr.)
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht,
an allen Versammlungen teilzunehmen
Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) das Ansehen des Vereins zu wahren
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
c) die Satzung zu achten.
d) den Beitrag zu entrichten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidenten
- Der Ausschluss kann erfolgen
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens
c) wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden könnten.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr, aber einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
Die aktuelle Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge kann der Homepage www.bayern-fanclub-nabburg.de unter „Mitgliedschaft“ – „Mitglied werden“ entnommen werden.
- Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Fanclub für das laufende Geschäftsjahr per Einzugsermächtigung zu zahlen.
- Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus bezahlte Beitrag dem Verein.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
d) die Generalversammlung
§ 9 Vorstand und Ausschuss
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten/in
b) den zwei gleichberechtigten stellv. Präsidenten/in
c) dem 1.Kassier/in
d) dem 1. Schriftführer/in
- Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem 2. Kassier
c) dem 2. Schriftführer und Medienbeauftragten
d) den vier Beisitzern
e) zwei IT Beauftragten
Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind der Präsident/in, die zwei gleichberechtigten stellv. Präsidenten/in, der 1. Kassier und der 1. Schriftführer. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Kassiers oder des Präsidenten oder, falls diese verhindert sind, deren Stellvertreter.
- Zahlungsanweisungen über 2500.- Euro bedürfen der Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Diese Zahlungen sind nachträglich von der Vorstandschaft zu genehmigen.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren in einer geheimen Wahl gewählt. Auf Antrag kann dieser auch per Akklamation gewählt werden. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und als geringfügig Beschäftigten anzustellen. Dieser Geschäftsführer oder/und eine weitere Person kann auch Mitglied der Vorstandschaft sein. Zusätzlich darf max. eine weitere Person zur Unterstützung der Vereinsorganisation angestellt werden (ebenfalls nur geringfügige Beschäftigung)
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel in Form einer Weihnachtsfeier statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Über sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.
§ 10a Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung findet alle vier Jahre statt und die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Präsidenten
b) Kassenbericht
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Neuwahl des Vorstands und deren Vertretern
e) Neuwahl der Beisitzer
f) Satzungsänderungen (falls erforderlich)
g) Anträge (können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden, sind jedoch bis eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen)
h) Verschiedenes
- Bei Vorstandswahlen wird ein Wahlvorstand benannt, der aus drei ordentlichen Mitgliedern (1 Vorsitzender, 2 Beisitzer) besteht. Der Wahlvorstand leitet die Versammlung während der Wahl.
- Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl zu bestimmen, auf Antrag auch per Akklamation. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassenden sind offen durchzuführen
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
- Generalversammlungen und außerordentliche Generalversammlung werden schriftlich (mind. zwei Wochen vor dem Termin) per Email und Presse unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Über sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.
§ 11 Beschlussfassung der Generalversammlung
- Die jeweilige Generalversammlung ist beschlussfähig
a) bei Abstimmungen über größere finanzielle Ausgaben, (ab 10.000.- Euro), wenn mind. 2/3 der erschienenen Mitglieder ihre Zustimmung erteilen. Außer aus terminlichen Gründen muss sofort entschieden werden.
b) bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige Beschlusspunkte, unabhängig von der Zahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
- Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, wobei mindestens 75% der erschienenen ordentlichen Mitglieder dem zustimmen müssen
§ 12 Kassenprüfung
In der Generalversammlung wird, sofern erforderlich, für jeweils vier Jahre ein Kassenprüfer gewählt. Er hat das Recht, die Kassengeschäfte zu überwachen. Die Kassenprüfung ist jährlich zu machen.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf der Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.
§ 14 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Ausnahmen:
- Bei Hochzeiten oder sonstigen besonderen Anlässen erhält das Mitglied ein kleines Präsent, dessen Wert vom Vorstand beschlossen wird.
- der Verein kann finanzielle Mittel zur Unterstützung von gemeinnützigen Zwecken verwenden (Spenden), dessen Wert vom Vorstand beschlossen wird.
§ 15 Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, an caritative Einrichtungen der Stadt Nabburg.
§ 16 Tag der Erstellung
Die vorliegende Satzung wurde durch die Generalversammlung vom 16. November 2021 beschlossen und ist am selben Tag in Kraft getreten.
Gez. November 2021
Präsident Bernd Hofmann
stellv. Präsident Robert Fröhler
stellv. Präsident Sebastian Nerger
1. Kassier Veronika Hofmann
2. Kassier Günter Wicha
1. Schriftführer Gerald Scharf
stellv. Schriftführer / Medienbeauftragter Johannes Berner
IT Systembetreuer Tobias Peltzer
IT Systembetreuer Bernhard Wiederer,
Beisitzer Christian Fleischer
Beisitzer Michael Babl
Beisitzer Tanja Kraus
Beisitzer Michael Hösl
Kassenprüfer Helmut Schmid